Fassung vom 8. März 2022
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen „Konzertchor Köln“ und hat seinen Sitz in Köln. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (Der Verein wurde am 08.07.1983 unter der Nr. 43 VR 8566 in das Vereinsregister eingetragen.)
2. Der Verein hat den Zweck, insbesondere die Chorwerke alter Meister und Werke von Komponisten der älteren und jüngeren Vergangenheit bis hin zur Gegenwart in gemeinnütziger Weise zu fördern und deren geistliche und weltliche Musik auf künstlerisch und stilistisch hohem Niveau zur Aufführung zu bringen. Er hat sich ferner zum Ziel gesetzt, besonders die Jugend mit diesen Werken vertraut zu machen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen für den Verein werden im angemessenen Rahmen gegen Beleg erstattet. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Gesellschaftszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfolgt nur in den Grenzen des § 17 Gemeinnützigkeitsverordnung bzw. der Nachfolgevorschriften. Inhaber/Inhaberinnen von Vereinsämtern üben diese ehrenamtlich aus.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die die Chormusik – insbesondere von Kindern und Jugendlichen – fördert; diese Organisation darf das Vermögen ausschließlich und unmittelbar nur zu diesem gemeinnützigen Zweck verwenden.
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Chorsängerinnen und Chorsänger sind ordentliche Mitglieder. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die fördernden Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Teilnahme- und Beratungsrecht.
2. Mit der schriftlichen Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorbehaltlich der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für Mitglieder, die sich in der Ausbildung befinden, gelten ermäßigte Beiträge. Der Vorstand kann Stundungen zulassen und den Beitrag in besonderen Fällen ermäßigen.
4. Soweit die Beitragszahlung nicht über Lastschrift erfolgt, soll ein Dauerauftrag erteilt werden.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder verpflichten sich, engagiert an der Probenarbeit des Chores teilzunehmen und nach ihren Möglichkeiten die Chorgemeinschaft zu fördern und zum Gelingen der Konzerte des Konzertchors beizutragen.
2. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind zur regelmäßigen Beitragszahlung verpflichtet.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Kündigung. Die Kündigung muss per Brief oder E-Mail an die erste Vorsitzende/den ersten Vorsitzenden erfolgen. Sie wird wirksam zum Ende des Monats, der auf den Monat der Kündigung folgt.
2. durch den Tod des Mitglieds.
3. durch Ausschluss wegen Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen, Schädigung der Vereinsinteressen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus höchstens acht Mitgliedern, nämlich
– der/dem Vorsitzenden
– der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
– der Kassenführerin/dem Kassenführer
– der Schriftführerin/dem Schriftführer
– der/dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
– und bis zu 3 Beisitzerinnen/Beisitzern
2. Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister, jede/r für sich allein, vertreten als Vorstand im Sinne des § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes verlängert sich bei Verzögerung der Neuwahl bis zur tatsächlichen Neuwahl.
4. Die Vorstandssitzungen werden von der/vom Vorsitzenden bzw. ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter bzw. seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung zur Sitzung muss schriftlich mindestens eine Woche vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
5. Die musikalische Leiterin/der musikalische Leiter des Vereins wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für mindestens zwei Jahre gewählt. Sie/Er kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
6. Über alle Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
7. Der Vorstand beschließt für seine Arbeit eine Geschäftsordnung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Die fördernden Mitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
– die Genehmigung des Geschäftsberichtes
– die Verabschiedung des Kassenberichts nach Vorlage des Kassenprüfungsberichts
– die Entlastung des Vorstands
– die Wahl des Vorstands
– die Wahl der musikalischen Leiterin/des musikalischen Leiters
– die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer
– die Festsetzung der Beiträge
– die Änderung der Satzung
– die Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal schriftlich als Jahreshauptversammlung vier Wochen vor dem Versammlungstermin mit Angabe der Tagesordnung von der/dem Vorsitzenden einzuberufen.
3. Außerdem muss die Mitgliederversammlung als außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte acht Tage im voraus zu erfolgen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmen möglich, wobei erforderlich ist, dass die Satzungsänderungen mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Die Schriftführerin/der Schriftführer fertigt ein Beschlussprotokoll an, das von der/dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
§ 9 Kassenprüfung
1. Die Kasse des Vereins ist in jedem Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins zu wählende Kassenprüferinnen/Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht, der zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen ist.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.